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Transparenzregister

Bedingungen für den Kontakt zu Unionsorganen

Um einen transparenten und ethischen Umgang mit Interessengruppen zu fördern, legen die Unionsorgane bestimmte Bedingungen für die Interaktion mit ihnen fest.

Dieser Grundsatz („Konditionalität“) ist in der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein Transparenzregister niedergelegt. 

Jedes Organ setzt diesen Grundsatz mittels zwei Arten von Einzelbeschlüssen um: 

  1. Konditionalitätsmaßnahmen – dadurch werden bestimmte Tätigkeiten von Interessenvertretern von einer Registrierung im Transparenzregister abhängig gemacht.
  2. Ergänzende Transparenzmaßnahmen – diese bewirken eine weitere Förderung der Registrierung und erhöhen die Transparenz.

Alle von den drei wichtigsten Unionsorganen (Kommission, Rat und Parlament) angenommenen Konditionalitäts- und ergänzenden Transparenzmaßnahmen sind nachstehend veröffentlicht.

Es sind auch Maßnahmen anderer Unionsorgane und seitens EU-Staaten möglich (die sich auf die Interaktion von Interessenvertretern mit den betreffenden ständigen Vertretungen bei der EU beziehen).

Mit * gekennzeichnete Beschlüsse sind Konditionalitätsmaßnahmen (das bedeutet, dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist).

Die folgenden Konditionalitäts- und ergänzenden Transparenzmaßnahmen sind dem Verwaltungsrat mitgeteilt worden (mit * gekennzeichnete Beschlüsse sind Konditionalitätsmaßnahmen, für die eine vorherige Registrierung erforderlich ist):