Um einen transparenten und ethischen Umgang mit Interessengruppen zu fördern, legen die Unionsorgane bestimmte Bedingungen für die Interaktion mit ihnen fest.
Dieser Grundsatz („Konditionalität“) ist in der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein Transparenzregister niedergelegt.
Jedes Organ setzt diesen Grundsatz mittels zwei Arten von Einzelbeschlüssen um:
- Konditionalitätsmaßnahmen – dadurch werden bestimmte Tätigkeiten von Interessenvertretern von einer Registrierung im Transparenzregister abhängig gemacht.
- Ergänzende Transparenzmaßnahmen – diese bewirken eine weitere Förderung der Registrierung und erhöhen die Transparenz.
Alle von den drei wichtigsten Unionsorganen (Kommission, Rat und Parlament) angenommenen Konditionalitäts- und ergänzenden Transparenzmaßnahmen sind nachstehend veröffentlicht.
Es sind auch Maßnahmen anderer Unionsorgane und seitens EU-Staaten möglich (die sich auf die Interaktion von Interessenvertretern mit den betreffenden ständigen Vertretungen bei der EU beziehen).
Das Sekretariat hat Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung herausgegeben, um anderen Organen und Einrichtungen der EU die Annahme von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister zu erleichtern.
Mit * gekennzeichnete Beschlüsse sind Konditionalitätsmaßnahmen (das bedeutet, dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist).
Europäisches Parlament:
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenzregister – Regelungen zu Treffen und zur Veröffentlichung von Treffen – Anlage I Artikel 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums vom 17. April 2023*
Europäische Kommission:
Artikel 7 des Beschlusses C(2018) 0700 der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission*
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2024/3082 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern*
Europäisches Parlament:
Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenzregister – Regelungen zu Treffen und zur Veröffentlichung von Treffen – Anlage I Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Geschäftsordnung
Legislativer Fußabdruck – Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung
Europäische Kommission:
Beschluss (EU) 2024/3081 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Mitgliedern der Kommission und Interessenvertretern
Beschluss (EU) 2024/3082 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern
Europäisches Parlament:
Leitfadenfür die Pflichten der Beamten und Bediensteten des Europäischen Parlaments – Verhaltenskodex, vom Präsidium angenommen am 7. Juli 2008
Rat der Europäischen Union:
Artikel 3 des Beschlusses des Ratesüber die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern*
Europäische Kommission:
Artikel 7 des Beschlusses C(2018) 0700 der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission*
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2024/3082 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Treffen zwischen Bediensteten der Kommission in Führungspositionen und Interessenvertretern*
Europäisches Parlament:
Neue Vorschriften für die Teilnahme von Interessenvertretern an Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Parlaments – Beschluss des Präsidiums vom 12. Juni 2023*
Interfraktionelle Arbeitsgruppen und inoffizielle Gruppierungen – Artikel 35 und Artikel 36 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments*
Rat der EU:
Artikel 4 und Artikel 5 des Beschlusses des Ratesüber die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern*
Europäische Kommission:
Artikel 8 des Beschlusses C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission*
Europäisches Parlament:
Mitteilungen über die Tätigkeiten der Ausschüsse des Parlaments über das Register – Beschluss des Präsidiums vom 4. Juli 2016
Europäische Kommission:
Öffentliche Konsultationen: Benachrichtigungen über Konsultationen und Fahrpläne in den angegebenen Interessensgebieten Leitlinien der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung
Europäisches Parlament:
Zugang zum Parlament – Artikel 126 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments*
Rat der EU:
Artikel 6 des Beschlusses des Ratesüber die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern*
Die folgenden Konditionalitäts- und ergänzenden Transparenzmaßnahmen sind dem Verwaltungsrat mitgeteilt worden (mit * gekennzeichnete Beschlüsse sind Konditionalitätsmaßnahmen, für die eine vorherige Registrierung erforderlich ist):
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss – Transparenzmaßnahmen
Europäischer Ausschuss der Regionen – Transparenzmaßnahmen
Politische Erklärung der Mitgliedstaaten anlässlich der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister (unterzeichnet von allen Mitgliedstaaten)*
Beteiligung Belgiens am Transparenzregister*:
Am 26. Januar 2024 hat sich Belgien zur Teilnahme am verbindlichen Transparenzregister entschlossen, das mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eingerichtet wurde.
Dieser Schritt zieht zwei Maßnahmen nach sich:
- Der Ständige Vertreter und sein Stellvertreter gehen die Verpflichtung ein, sich nur noch mit Interessenvertretern zu treffen, wenn diese registriert sind.
- Es werden Listen der Treffen des Ständigen Vertreters und seines Stellvertreters veröffentlicht.
Dieser Beschluss wurde am 15. Februar 2024 mitgeteilt und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.